Gemäss Beschluss der Kammer vom 7. September 2018 ist das schriftliche Verfahren durchzuführen. Im schriftlichen Verfahren ist nur dann von einem Rückzug der Berufung auszugehen, wenn keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Art. 407 Abs. 1 Bst. b StPO). Für eine weitergehende Anwendung der Rückzugsfiktion besteht im schriftlichen Verfahren kein Raum. Diese Betrachtung erscheint insbesondere auch mit Blick darauf