Auch ist fraglich, ob mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Anwesenheit des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werden kann. Es ist jedoch zu betonen, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger dem schriftlichen Verfahren zugestimmt und damit auf das Recht, vor der Berufungsinstanz persönlich angehört zu werden, verzichtet hat. Gemäss Beschluss der Kammer vom 7. September 2018 ist das schriftliche Verfahren durchzuführen.