Die Kammer schliesst sich insoweit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, als die Voraussetzungen der Anordnung des schriftlichen Verfahrens bei näherer Betrachtung wohl eher nicht gegeben waren bzw. sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind durchaus auch sachverhaltsmässige Fragen zu beurteilen (insbesondere betreffend Vorwurf der sexuellen Nötigung). Auch ist fraglich, ob mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Anwesenheit des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werden kann.