Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte noch heute über einen Berufungswillen verfüge. Der Beschuldigte befinde sich zwar nicht mehr in der Schweiz, ihm wäre es jedoch offen gestanden, in Verbindung mit seinem Verteidiger zu treten, was er bis heute nicht gemacht habe und womit er seinen fehlenden Berufungswillen manifestiere (pag. 1164 ff.). Die Kammer schliesst sich insoweit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, als die Voraussetzungen der Anordnung des schriftlichen Verfahrens bei näherer Betrachtung wohl eher nicht gegeben waren bzw. sind.