6. Berufungswille / Rückzugsfiktion Die Generalstaatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass im vorliegenden Strafverfahren auch sachverhaltsmässige Fragen zu beurteilen seien und die Anwesenheit des Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich sei, womit das schriftliche Verfahren nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das Verfahren sei unter Annahme der Rückzugsfiktion abzuschreiben. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte noch heute über einen Berufungswillen verfüge.