2 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 17. Oktober 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren wegen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 17. und 19. November 2015 in E.________ und Thun, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).