5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. 2 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 17. Oktober 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren wegen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 17. und 19. November 2015 in E._____