2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsführer / Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Der Berufungsgegnerin / Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 4 4. Das amtliche Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin der Berufungsgegnerin / Privatklägerin für das Berufungsverfahren sei festzulegen.