3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsführer aufzuerlegen unter Einbezug der Interventionskosten der Staatsanwaltschaft in oberer Instanz von CHF 200.— (Art. 21 Abs. 1 lit. B VKD). Rechtsanwältin D.________ stellte namens der Privatklägerin am 3. Januar 2019 folgende Anträge (pag. 1168): 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Oktober 2016 (PEN .________) sei, soweit angefochten, vollumfänglich zu bestätigen.