2. Die entsprechenden Dienste seien anzuweisen, das erstellte DNA-Profil resp. die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu löschen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 10. Dezember 2018 folgende Anträge (pag. 1164): 1. Das Verfahren sei unter Annahme der Rückzugsfiktion unter Kostenfolge abzuschreiben. Eventualiter: 2. Das Urteil des Regionalgerichtes Oberland (Einzelgericht) vom 21. Oktober 2016 (PEN .________) sei, soweit angefochten, vollumfänglich zu bestätigen.