Die unter Ziff. III des vorinstanzlichen Verfahrens verfügte Rückzahlungspflicht von A.________ betreffend der vom Kanton Bern ausgerichteten amtlichen Entschädigung sowie betreffend der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gegenüber den amtlichen Rechtsvertretungen (Verteidigung und PK) sei aufzuheben. III. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 465.75 sei A.________ herauszugeben.