Unter Auferlage der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. A.________ sei eine Genugtuung im Umfang von CHF 31‘800.— für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 318 Tagen auszurichten und eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das oberinstanzliche Verfahren entsprechend der Kostennote seines Verteidigers.