Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 10. Dezember 2018 (pag. 1163 ff.) und die Privatklägerin am 3. Januar 2019 Stellung (pag. 1167 ff.). Der Verteidiger replizierte am 8. Januar 2019 (pag. 1190 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1199 f.) als auch die Privatklägerin (pag. 1201) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik, woraufhin der Schriftenwechsel am 13. Februar 2019 als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 1203 f.).