Mit Beschluss vom 7. September 2018 hielt die Kammer fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf telefonische Anfrage hin für den Fall des Nichtabschreibens des Verfahrens das Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens erteilt habe. Entsprechend werde das Strafverfahren – da nicht ohne Weiteres vom fehlenden Berufungswillen ausgegangen werden könne – im schriftlichen Verfahren beurteilt (pag. 1127 f.). Die Berufungserklärung ging am 12. November 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1135). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 10. Dezember 2018 (pag.