Die Privatklägerin begrüsste das geplante Vorgehen (pag. 1112), der Beschuldigte beantragte jedoch, das Verfahren sei nicht abzuschreiben (pag. 1120 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 23. August 2018 den Antrag, das Verfahren sei unter Kostenfolge abzuschreiben (pag. 1124 ff.). Mit Beschluss vom 7. September 2018 hielt die Kammer fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf telefonische Anfrage hin für den Fall des Nichtabschreibens des Verfahrens das Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens erteilt habe.