2 führung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei (pag. 1096 f.), woraufhin die Verfahrensleitung am 4. Januar 2018 die mündliche Hauptverhandlung und die Ausschreibung des Beschuldigten anordnete (pag. 1100 f.). Am 24. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die RIPOL-Ausschreibung des Beschuldigten erfolglos geblieben sei, weswegen die Kammer die Abschreibung des Verfahrens in Betracht ziehe. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 1107 f.). Die Privatklägerin begrüsste das geplante Vorgehen (pag.