Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 4. Dezember 2017 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 1083). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 stellte die Kammer in Aussicht, ein schriftliches Verfahren einzuschlagen und forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 1087). Die Privatklägerin gab am 15. Dezember 2017 ihr Einverständnis bekannt, Rechtsanwalt B.________ erklärte sich seinerseits am 22. Dezember 2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1092 und 1098).