2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ am 31. Oktober 2016 namens des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1020). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 10. November 2017 erklärte er mit Ausnahme von Ziffer I (Einstellung) die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1073). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 1080). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 4. Dezember 2017 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag.