Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Für die Beurteilung des Zivilpunkts wurden keine Kosten ausgeschieden. Weiter verfügte die Vorinstanz das amtliche Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin und verpflichtete den Beschuldigten vollumfänglich zur Rück- und Nachzahlung. Zudem bestimmte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu Handen des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern aus der Haft zu entlassen sei und der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 465.75 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde.