Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 421 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2019 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung und sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 21.10.2016 (PEN .________) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 21. Oktober 2016 stellte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 17. November 2015 in E.________ und am 19. November 2015 in Thun, ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der Vergewaltigung und sexuel- len Nötigung, beides begangen am 19. November 2015 in Thun zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin). Hierfür verurteil- te die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33‘376.05, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin von CHF 12‘156.15 für ihre Aufwendungen im Verfahren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte weiter zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Schadenersatz und CHF 8‘000.00 Genug- tuung an die Privatklägerin verurteilt. Für die Beurteilung des Zivilpunkts wurden keine Kosten ausgeschieden. Weiter verfügte die Vorinstanz das amtliche Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin der Privatklägerin und verpflichtete den Beschuldigten vollumfänglich zur Rück- und Nachzahlung. Zudem bestimmte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zu Handen des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern aus der Haft zu entlassen sei und der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 465.75 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde. Dem zuständigen Bundesamt er- teilte die Vorinstanz schliesslich die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 1009 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ am 31. Oktober 2016 na- mens des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1020). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 10. Novem- ber 2017 erklärte er mit Ausnahme von Ziffer I (Einstellung) die vollumfängliche An- fechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1073). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 1080). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 4. Dezember 2017 bekannt, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nicht- eintreten auf die Berufung beantrage (pag. 1083). Mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 2017 stellte die Kammer in Aussicht, ein schriftliches Verfahren einzuschlagen und forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 1087). Die Privat- klägerin gab am 15. Dezember 2017 ihr Einverständnis bekannt, Rechtsanwalt B.________ erklärte sich seinerseits am 22. Dezember 2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1092 und 1098). Die General- staatsanwaltschaft gab am 20. Dezember 2017 bekannt, dass sie mit der Durch- 2 führung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei (pag. 1096 f.), worauf- hin die Verfahrensleitung am 4. Januar 2018 die mündliche Hauptverhandlung und die Ausschreibung des Beschuldigten anordnete (pag. 1100 f.). Am 24. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die RIPOL-Ausschreibung des Beschuldig- ten erfolglos geblieben sei, weswegen die Kammer die Abschreibung des Verfah- rens in Betracht ziehe. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 1107 f.). Die Privatklägerin begrüsste das geplante Vorgehen (pag. 1112), der Beschuldigte beantragte jedoch, das Verfahren sei nicht abzu- schreiben (pag. 1120 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 23. August 2018 den Antrag, das Verfahren sei unter Kostenfolge abzuschreiben (pag. 1124 ff.). Mit Beschluss vom 7. September 2018 hielt die Kammer fest, dass die Generalstaats- anwaltschaft auf telefonische Anfrage hin für den Fall des Nichtabschreibens des Verfahrens das Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens erteilt habe. Entsprechend werde das Strafverfahren – da nicht ohne Weiteres vom feh- lenden Berufungswillen ausgegangen werden könne – im schriftlichen Verfahren beurteilt (pag. 1127 f.). Die Berufungserklärung ging am 12. November 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1135). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 10. Dezember 2018 (pag. 1163 ff.) und die Privatklägerin am 3. Janu- ar 2019 Stellung (pag. 1167 ff.). Der Verteidiger replizierte am 8. Januar 2019 (pag. 1190 f.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1199 f.) als auch die Privatklägerin (pag. 1201) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik, woraufhin der Schriftenwechsel am 13. Februar 2019 als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 1203 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung beantragte der Verteidiger die Einvernahme der Privat- klägerin (pag. 1074). Die Kammer wies diesen Beweisantrag am 6. Dezem- ber 2017 ab. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die im Beschluss enthalte- nen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1087). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte in der Berufungsbegründung vom 9. November 2018 fol- gende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Oktober 2016 in folgen- den Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförde- rungsgesetz. 2. Festsetzung der amtlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung wie auch die amt- liche Vertreterin der PK. II. A.________ sei freizusprechen: 3 1. Von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 19. November 2015 in Thun zum Nachteil C.________. 2. Von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 19. Novem- ber 2015 in Thun zum Nachteil C.________. Unter Auferlage der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. A.________ sei eine Genugtuung im Umfang von CHF 31‘800.— für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 318 Tagen auszurichten und eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte für das oberinstanzliche Verfahren entsprechend der Kostennote seines Verteidigers. Die unter Ziff. III des vorinstanzlichen Verfahrens verfügte Rückzahlungspflicht von A.________ be- treffend der vom Kanton Bern ausgerichteten amtlichen Entschädigung sowie betreffend der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gegenüber den amtlichen Rechtsver- tretungen (Verteidigung und PK) sei aufzuheben. III. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. IV. Weiter sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 465.75 sei A.________ herauszugeben. 2. Die entsprechenden Dienste seien anzuweisen, das erstellte DNA-Profil resp. die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu löschen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 10. Dezember 2018 folgende Anträge (pag. 1164): 1. Das Verfahren sei unter Annahme der Rückzugsfiktion unter Kostenfolge abzuschreiben. Eventualiter: 2. Das Urteil des Regionalgerichtes Oberland (Einzelgericht) vom 21. Oktober 2016 (PEN .________) sei, soweit angefochten, vollumfänglich zu bestätigen. 3. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsführer aufzuer- legen unter Einbezug der Interventionskosten der Staatsanwaltschaft in oberer Instanz von CHF 200.— (Art. 21 Abs. 1 lit. B VKD). Rechtsanwältin D.________ stellte namens der Privatklägerin am 3. Januar 2019 folgende Anträge (pag. 1168): 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Re- gionalgerichts Oberland vom 21. Oktober 2016 (PEN .________) sei, soweit angefochten, vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsführer / Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Der Berufungsgegnerin / Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 4 4. Das amtliche Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin der Berufungsgegnerin / Privatklägerin für das Berufungsverfahren sei festzulegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. 2 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 17. Okto- ber 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren wegen Über- tretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 17. und 19. November 2015 in E.________ und Thun, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf- grund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu be- achten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Berufungswille / Rückzugsfiktion Die Generalstaatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, dass im vorlie- genden Strafverfahren auch sachverhaltsmässige Fragen zu beurteilen seien und die Anwesenheit des Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich sei, womit das schriftliche Verfahren nicht hätte angeordnet werden dürfen. Das Verfahren sei unter Annahme der Rückzugsfiktion abzuschreiben. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte noch heute über einen Berufungswillen ver- füge. Der Beschuldigte befinde sich zwar nicht mehr in der Schweiz, ihm wäre es jedoch offen gestanden, in Verbindung mit seinem Verteidiger zu treten, was er bis heute nicht gemacht habe und womit er seinen fehlenden Berufungswillen manifes- tiere (pag. 1164 ff.). Die Kammer schliesst sich insoweit den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft an, als die Voraussetzungen der Anordnung des schriftlichen Verfahrens bei näherer Betrachtung wohl eher nicht gegeben waren bzw. sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind durchaus auch sachverhaltsmässige Fragen zu beurtei- len (insbesondere betreffend Vorwurf der sexuellen Nötigung). Auch ist fraglich, ob mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Anwesenheit des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werden kann. Es ist jedoch zu betonen, dass der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger dem schriftlichen Verfah- ren zugestimmt und damit auf das Recht, vor der Berufungsinstanz persönlich an- gehört zu werden, verzichtet hat. Gemäss Beschluss der Kammer vom 7. September 2018 ist das schriftliche Ver- fahren durchzuführen. Im schriftlichen Verfahren ist nur dann von einem Rückzug der Berufung auszugehen, wenn keine schriftliche Berufungsbegründung einge- reicht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Art. 407 Abs. 1 Bst. b StPO). Für eine weitergehende Anwendung der Rückzugsfiktion besteht im schriftlichen Ver- fahren kein Raum. Diese Betrachtung erscheint insbesondere auch mit Blick darauf 5 gerechtfertigt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen selbst dann nicht von einem Rück- zug der Berufung auszugehen, wenn der Beschuldigte der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014, E. 2.4.1). Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Folgenden in den angefochtenen Punkten zu überprüfen. II. Sachverhalt 7. Vorwurf gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. Juni 2016 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. So soll er am 19. November 2015 die geistig und körperlich leicht behinderte Privatklägerin an der Bushaltestelle F.________ angesprochen und sich in der Folge mit ihr in ihre Wohnung begeben haben. Im Schlafzimmer der Privatklägerin sei es erst zu ein- vernehmlichen Küssen und Umarmungen und schliesslich zu Geschlechtsverkehr gekommen, wobei sich der Beschuldigte auf die Privatklägerin gelegt und so vagi- nal in sie eingedrungen sei. Nachdem der Beschuldigte gemäss Anklage zuneh- mend gröber geworden sei und die Privatklägerin Schmerzen verspürt habe, soll die Privatklägerin den Beschuldigten verbal aufgefordert haben, den Geschlechts- verkehr zu beenden. Der Beschuldigte habe sich über diesen deutlich ausgespro- chenen Willen der Privatklägerin hinweggesetzt, sie mit einer Hand am Handgelenk festgehalten, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können, und sei so weiter in sie eingedrungen. Die Privatklägerin habe mit der freien Hand versucht, ihren Va- ginalbereich zu schützen, was ihr aber nicht gelungen sei. In der Folge habe der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr beendet, woraufhin die Privatklägerin aufge- standen und an ihr Pult gegangen sei, wo sie etwas habe aufschreiben wollen. Der Beschuldigte habe sich in diesem Moment von hinten angenähert und sei anal in die Privatklägerin eingedrungen, obwohl ihn diese erneut aufgefordert habe, auf- zuhören. Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Kurz vor dem Samenerguss habe der Beschuldigte seinen Penis aus der Vagina der Privat- klägerin herausgezogen und über ihre Hand ejakuliert (pag. 882 f.). 8. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse zu- treffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 1036 f., S. 5 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 9. Objektive und subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffend auf die vorhandenen Beweismittel verwiesen (pag. 1041, S. 10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf eine Zusam- menfassung der Beweismittel hat sie verzichtet. Da die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zusammengefasst im Rahmen der Beweis- würdigung wiedergegeben wurden und sich die Kammer der vorinstanzlichen Aus- 6 sagewürdigung anschliesst, kann auf eine Zusammenfassung der Aussagen bzw. der Beweismittel ausnahmsweise verzichtet werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die objektiven Beweismittel bzw. das Fehlen von objektiven Beweisen keine Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zulassen und den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin entscheidende Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der geistigen Einschränkung der Privatklägerin ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellt wurde (pag. 710 ff.). Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gut- achten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf jedoch in Fachfragen nicht ohne trifti- ge Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts BGer 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018, E. 7.4.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vollumfäng- lich auf die gutachterlichen Folgerungen abzustellen. III. Vorwurf der Vergewaltigung 10. Beweiswürdigung 10.1 Beweiswürdigung Vorinstanz Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zutref- fend und ausführlich gewürdigt. Sie hat das Glaubhaftigkeitsgutachten ebenso zu- treffend gewürdigt und ist den gutachterlichen Schlussfolgerungen gefolgt, wonach die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien (pag. 1044 ff., S. 13-15 der vorin- stanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte mache demgegenüber wider- sprüchliche Aussagen. Zuerst habe er jegliche sexuelle Kontakte bestritten. Mit den vorhandenen Beweismitteln konfrontiert, habe er seine Version der Ereignisse dann jedoch immer mehr derjenigen der Privatklägerin angenähert (pag. 1042 ff., S. 11-13 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Vorab ist festzuhalten, dass sich die Kammer diesen Ausführungen vollumfänglich anschliesst, Ergänzungen drängen sich grundsätzlich keine auf. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, wird darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Ausführungen erneut wiederzugeben. Stattdessen wird sich die Kammer im Folgenden mit den Vorbrin- gen bzw. der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid auseinander- setzen. 10.2 Vorbringen der Verteidigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht In sachverhaltsmässiger Hinsicht bringt der Beschuldigte zunächst vor, die Phase, in der er sich über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt habe, habe nur sehr kurz gedauert, da er nicht zum Orgasmus gekommen sei bzw. vorher aufgehört habe (pag. 1139). Weiter macht die Verteidigung mit Verweis auf die Aussagen der Mutter und einer Auskunftsperson in sachverhaltsmässiger Hinsicht geltend, die Privatklägerin verfüge über ein gewisses Aggressionspotential und sei daher durchaus zur Gegenwehr fähig (pag. 1141 ff.). 7 10.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Wie lange der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin exakt an- gedauert hat, kann und muss offen gelassen werden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht zum Orgasmus kam, kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass er den Geschlechtsverkehr innert kurzer Zeit nach der gegenteiligen Willensäusse- rung der Privatklägerin beendete. Es ist ohne Weiteres denkbar, dass der Beschul- digte den Geschlechtsverkehr erst nach einer gewissen Zeit des Widerstands ab- brach, da ihm erst dann bewusst wurde, dass er unter diesen Umständen nicht mehr zum Orgasmus gelangen würde. Aus der glaubhaften Schilderung des Sach- verhalts durch die Privatklägerin ergibt sich, dass sie den Beschuldigten mehrmals unmissverständlich aufforderte, dass er aufhören solle. Der Beschuldigte habe dar- aufhin ihre eine Hand am Armgelenk festgehalten, ihre andere Hand habe sie vor ihre Vagina gehalten (pag. 129, Z. 1510 f.; pag. 130, Z. 1514-1520, Z. 1525 f.). Auch in der zweiten Einvernahme schilderte die Privatklägerin den gleichen Sach- verhalt (pag. 139, Z. 1449; pag. 142, Z. 1501; pag. 145, Z. 1510; pag. 146, Z. 1514; pag. 149, Z. 1523 f.; pag. 150, Z. 1526). Bezeichnend ist, dass sie angab, er habe nicht auf sie gehört, als sie ihn aufgefordert habe aufzuhören. Stattdessen habe er «weiter und weiter, weitergemacht» (pag. 148, Z. 1519; vgl. auch Z. 1520 mit ähnli- chem Wortlaut). Diese Schilderung, wonach der Beschuldigte weiter und weiter gemacht habe, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren unmissverständlich geäusserten Willen noch während eines gewissen Zeitraums angedauert hat. Die Verteidigung folgert aus dem Umstand, dass die Privatklägerin gemäss den Schilderungen ihrer Mutter und der Betreuerin über ein gewisses Aggressionspo- tential aufweise in sachverhaltsmässiger Hinsicht, dass sie zu erheblicher Gegen- wehr fähig gewesen wäre. Die Kammer gelangt zum gegenteiligen Schluss: Die Mutter der Privatklägerin bestätigte, dass sie – bis auf gewisse Bereiche – nein sa- gen könne. Sie denke dabei gerade an ihre Sexualität. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, dass sie jeweils aggressiv sein könne, wenn sie etwas nicht wolle, weshalb sie nicht verstehe, dass sie in dieser Situation nicht auch so reagiert habe (pag. 213). Aus diesen Aussagen der Mutter ergibt sich, dass es der Privatklägerin offensichtlich gerade im Bereich ihrer Sexualität schwer fällt, Grenzen zu ziehen bzw. Männer dazu aufzufordern, ihre Grenzen zu respektieren. Die Privatklägerin war damit in sexueller Hinsicht nicht zu erheblicher Gegenwehr fähig. Kommt hin- zu, dass dem aussagepsychologischen Gutachten vom 30. März 2016 entnommen werden kann, dass die Privatklägerin zwar klare Vorstellungen davon habe, wie bestimmte Dinge ablaufen sollten. Dieses Autonomiebedürfnis vermöge sie im All- tag gut und adäquat umzusetzen. Die Fähigkeit scheine jedoch eingeschränkt, wenn unbekannte Situationen auftreten und wenn es um Kontakte mit Männern gehe. In unbekannten Situationen oder unter veränderten Rahmenbedingungen, in denen bekannte Lösungen nicht funktionieren würden, habe die Privatklägerin kei- ne klare Vorstellung mehr davon was sie möchte und was nicht (pag. 779). Diese überzeugend hergeleitete gutachterliche Feststellung belegt, dass die Privatkläge- rin in aussergewöhnlichen Situationen – wozu der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt zählt – nur eingeschränkt dazu fähig ist, ihren Willen durchzusetzen und/oder Gegenwehr zu leisten. 8 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Rechtliche Grundlagen Vergewaltigung Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 1050 f., S. 19 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.2 Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte die Kausalität zwischen der Nöti- gungshandlung und dem Beischlaf. Der Beischlaf habe stattgefunden, bevor ein all- fälliges Nötigungsmittel eingesetzt worden sei. Das von der Vorinstanz beschriebe- ne Nötigungsmittel sei bereits im Rahmen des einvernehmlichen Geschlechtsver- kehrs zur Anwendung gekommen. Der Beschuldigte habe keinen Zwang und keine Gewalt aktualisiert (pag. 1136 f. und 1140). Eine Verurteilung hätte eine Ungleich- behandlung von Mann und Frau zur Folge, da in einer umgekehrten Konstellation die Frau straffrei bleibe (pag. 1136 f.). Auch das geschützte Rechtsgut sei nicht be- troffen, Schutzobjekt sei nicht die Intensität des gewollten Geschlechtsverkehrs. Der Beschuldigte habe die Aufforderung der Privatklägerin aufzuhören vorerst igno- riert, wobei in der Anklage nicht festgehalten sei, wie lange. Es sei in sachver- haltsmässiger Hinsicht davon auszugehen, dass er nicht lange weitergemacht ha- be, da er nicht zum Orgasmus gekommen sei und keine Verletzungen festgestellt werden konnten. Diese letzte kurze Phase könne nicht unter das geschützte Rechtsgut von Art. 190 StGB fallen. (pag. 137 ff.). Weiter fehle es gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz an jeglicher Ge- genwehr. Die von der Vorinstanz beschriebene Handlung der Privatklägerin, sie habe eine Hand schützend vor den Vaginalbereich gelegt, stelle keine physische Gegenwehr dar. Unzutreffend sei weiter auch, dass der Privatklägerin keine weite- re Gegenwehr zuzumuten gewesen wäre. Es sei ein hohes Mass an Schmerzen erforderlich, dass diese lähmend wirken würden. Durchschnittliche Schmerzen würden reflexartig eher eine tatkräftige Reaktion hervorrufen. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Privatklägerin erwiesenermassen über ein gewisses Ag- gressionspotential verfüge, was auch ihre Mutter bestätigt habe (pag. 1141 ff.). 11.3 Subsumtion durch die Kammer Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine weibliche Person zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Kammer verweist vorab vollumfänglich auf die zutreffende vorinstanzliche Sub- sumtion, welche mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung wie folgt zu ergänzen ist (pag. 1051 f., S. 20 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Verteidigung, wonach eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in einer geschlechtervertauschten Situation ausser Betracht falle, was eine störende Ungleichbehandlung von Mann und Frau zur Folge habe, an der Sache vorbeigehen. Gemäss Gesetzeswortlaut gilt der strafrechtliche Schutz von Art. 190 StGB nur für Frauen. Sexuelle Handlungen ge- 9 gen den Willen eines Mannes fallen unter den Schutz von Art. 189 StGB. Diese ge- setzlich statuierte Ungleichbehandlung von Mann und Frau entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist damit keiner Überprüfung durch Gerichte zugänglich (vgl. Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Im Übrigen sind solche Überlegungen für die vorliegend relevante Frage, nämlich ob im konkreten Fall der Tatbestand der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung erfüllt ist, gänzlich irrelevant. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, dass er sich nur kurze Zeit über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt habe, vermöge den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nicht zu erfüllen. Der Tatbestand der Vergewalti- gung schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frau (TRECH- SEL/BERTOSSA: in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trech- sel/Pieth [Hrsg.], 3. Auflage 2018, N 1 zu Art. 190). Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut kann nicht erheblich sein, wie lange die sexuelle Selbstbestimmung ein- geschränkt wird. Sind die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen und ins- besondere auch der subjektive Tatbestand erfüllt, ist auch eine nur wenige Augen- blick dauernde Tathandlung tatbestandsmässig. Die Verteidigung bestreitet in objektiver Hinsicht, dass ein Nötigungsmittel vorliege. Der Geschlechtsverkehr habe bereits begonnen und der Beschuldigte habe kein weiteres Nötigungsmittel eingesetzt, als die Privatklägerin ihren gegenteiligen Wunsch geäussert habe. Würde diese Argumentation gefolgt, wäre es einer Frau (oder im Falle von Art. 189 StGB einem Mann) nicht mehr möglich, sich dem Ge- schlechtsverkehr jederzeit zu entziehen. Der Wunsch den Geschlechtsverkehr wie- der abzubrechen, würde verunmöglicht und die sexuelle Selbstbestimmung eben gerade nicht umfassend geschützt. Bereits das geschützte Rechtsgut steht daher einer solchen Betrachtung entgegen. Die Verteidigung ist mit Verweis auf BGE 133 IV 49 E. 4 der Ansicht, dass der Zwang bzw. die angewandte Gewalt durch den Beschuldigten hätte aktualisiert werden müssen, damit die erforderliche Kausalität zu bejahen sei. Die sexuellen Nötigungstatbestände bezwecken wie erwähnt den Schutz der sexuellen Selbstbe- stimmung. Sie setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch ei- ne Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vor- zunehmen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2019, E. 4.3.4). Vorausgesetzt wird eine Nötigungshandlung. Diese kann durch den Be- schuldigten selbstredend auch dann noch vorgenommen werden, wenn zuvor eine Einwilligung in den Geschlechtsverkehr erfolgt ist. Entscheidend und zu prüfen ist einzig, ob der Beschuldigte im Moment in dem die Privatklägerin nicht mehr mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war und sich entsprechend geäussert hat, eine Nötigungshandlung vornahm. Diese Frage ist zu bejahen: Indem der Beschul- digte nicht von der Privatklägerin abliess als sie ihren Willen äusserte den Ge- schlechtsverkehr abbrechen zu wollen, hat er den objektiven Tatbestand der Ver- gewaltigung erfüllt. Der Beschuldigte befand sich auf der Privatklägerin und hat sie mit seinem Gewicht fixiert. Er hat sich entgegen ihrem Wunsch nicht von ihr weg- gedreht, sondern sie weiterhin mit seinem Gewicht aufs Bett gedrückt und zusätz- lich ihre Hand festgehalten, um ihr zu verunmöglichen, sich gegen ihn zur Wehr zu 10 setzen. Zudem hat er den Widerstand der Privatklägerin, welche ihre Hand vor ih- ren Vaginalbereich legte um sich zu schützen, mit Kraft überwunden. Damit hat der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt. Der Beschuldigte hat sei- ne körperliche Überlegenheit ausgenutzt und der Privatklägerin keine weitere Mög- lichkeit zum Widerstand gelassen. Die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem erzwungenen Geschlechtsverkehr ist somit gegeben. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung war der Privatklägerin auch keine wei- tere Gegenwehr zuzumuten. Das Bundesgericht hat zum Nötigungsmittel der Ge- walt festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_147/2017 vom 16. Februar 2018, E. 4.3.4): Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Ei- ne körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3 f.; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Prin- zipiell genügt sein Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tat- kräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b; je mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte sich nicht nur mit seinem Körpergewicht auf die Privatklägerin gelegt und sie fixiert. Er hat auch ihre Hand festgehalten, um Gegenwehr zu verunmöglichen. Die Privatklägerin hat sich insoweit gewehrt, als sie ihre freie Hand vor ihren Vaginalbereich legte und sich so zu schützen versuch- te, was ihr aber nicht gelang. Die Privatklägerin hat sich damit nicht nur verbal son- dern auch tatkräftig gegen den Geschlechtsverkehr bzw. den Beschuldigten ge- wehrt. Weitere Gegenwehr war ihr insbesondere aufgrund ihres geistigen Zustands und der offensichtlichen körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nicht zuzu- muten (vgl. auch Ausführungen unter E. 10.3). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Der Beschuldigte wusste, dass die Pri- vatklägerin den Geschlechtsverkehr abbrechen wollte. Dennoch hat er sich be- wusst über ihren Willen hinweggesetzt und zur Erreichung seines Ziels – dem Wei- terführen des Geschlechtsverkehrs – die beschriebene körperliche Gewalt ange- wandt. Der Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich bzw. mit direk- tem Vorsatz. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatkläge- rin schuldig gemacht. 11 IV. Vorwurf der sexuellen Nötigung 12. Beweiswürdigung 12.1 Beweiswürdigung Vorinstanz In Bezug auf den zweiten angeklagten Vorfall (Vorwurf der sexuellen Nötigung) hielt die Vorinstanz mit Verweis auf das Gutachten fest, es sei unwahrscheinlich, dass der geschilderte Analverkehr ohne Erlebnisbezug derart konstant produziert worden sei. Die Privatklägerin nehme zwar wiederholt auf zwei Vorfälle bzw. auf einen gewissen «G.________» Bezug, es lasse sich aber belegen, dass sie an verschiedenen Stellen zwischen den beiden Personen bzw. Situationen differenzie- re. Entscheidend sei, dass die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme von sich aus und nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten, den Analverkehr zur Spra- che bringe. In der zweiten Einvernahme würde zwar die Befragerin die Thematik aufbringen, aber auch hier spreche die Privatklägerin vom Beschuldigten (pag. 1047 ff., S. 16-18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 12.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, gestützt auf die Aussagen der Beteiligten sowie auf das Glaubhaftigkeitsgutachten sei davon auszugehen, dass die von der Privat- klägerin geschilderte Situation nicht mit dem Beschuldigten stattgefunden habe und entsprechend eine Personenübertragung erfolgt sei (pag. 1143, 1148, 1150 und 1151). Bereits in der Erstbefragung durch die IRM-Ärztinnen habe die Privatkläge- rin eine anale Penetration durch einen «G.________» geschildert (pag. 1148 f.). Wäre es tatsächlich zu Analverkehr gegen den Willen der Privatklägerin gekom- men, hätten nach Ansicht der Verteidigung Verletzungen festgestellt werden müs- sen. Dies gelte umso mehr, als davon ausgegangen werden müsse, dass der Be- schuldigte tief in sie eingedrungen sei, wäre er ansonsten doch nicht zum Samen- erguss gekommen (pag. 1149). Der Beschuldigte stellt weiter sinngemäss in Frage, dass die Privatklägerin tatsäch- lich dem Beschuldigten gegenüber geäussert habe, dass sie die Handlungen nicht wolle. Die Privatklägerin habe den Analverkehr bei der zweiten freien Erzählung nicht mehr von sich aus erwähnt und auch nicht mehr festgehalten, sie habe den Beschuldigten aufgefordert, nicht weiterzumachen (pag. 1144). Es sei nicht erstellt, dass die Privatklägerin sich deutlich geäussert habe. Ebenso wenig sei erstellt, dass der Beschuldigte diese Äusserung auch tatsächlich verstanden habe. Dies sei bereits aufgrund des Umstands, dass er sich erst seit einem Monat in der Schweiz befunden habe, unwahrscheinlich (pag. 1145 f.). Die Privatklägerin habe sich zu- dem bezüglich der Frage ob sie Schmerzen verspürt habe widersprüchlich geäus- sert (pag. 1150). Die Vorinstanz begründe die unterlassene Gegenwehr durch die Privatklägerin mit der Möblierung des Zimmers bzw. dem Umstand, dass die Privatklägerin zwischen dem Beschuldigten und dem Pult eingeklemmt worden sei. Da die genauen Um- stände nicht geklärt worden seien, sei diese Sachverhaltsfeststellung rein hypothe- tisch. Auch die Feststellungen bezüglich des Geisteszustands der Privatklägerin 12 seien hypothetisch. Dass sie hilflos gewesen sei, könne anhand diverser Aktenstel- len widerlegt werden (pag. 1147). Zu Recht halte die Vorinstanz fest, die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Geschlechtsverkehrs im Bett hätten sich im Verlauf des Strafverfahrens an die An- klage angenähert. Sie berücksichtige aber nicht, dass bezüglich des Vorfalls beim Pult keine solche Annäherung stattgefunden habe, was jedoch zu erwarten gewe- sen wäre, hätte sich der Vorfall tatsächlich abgespielt (pag. 1150 f.). 12.3 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer verweist wiederum vollumfänglich auf die ausführliche und zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 1041 ff., S. 10-19 der vorinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Im Folgenden ist auf die wesentlichen Vorbringen der Verteidi- gung in sachverhaltsmässiger Hinsicht betreffend zweiter Vorfall einzugehen: Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass keine Verletzungen festgestellt wurden nicht weiter verwundert. Es ist gerichtsnotorisch, dass erzwungene sexuel- le Handlungen nicht zwingend mit Verletzungen einhergehen. Aus diesem Um- stand kann der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass die Privatklägerin bereits in der ersten Einvernahme im Spital im Zusammenhang mit erzwungenem Analverkehr auch einen weiteren Vorfall bzw. eine weitere Person beschrieb. Die Privatklägerin schilderte offensichtlich zwei Vorfälle und trennte diese bei ihrer Erzählung nicht immer korrekt voneinander. In ihrer Erzählung springt sie chronologisch zwischen verschiedenen Schauplätzen. Dies entspricht jedoch – was dem Glaubhaftigkeits- gutachten entnommen werden kann – ihrer Erzählweise und liegt in ihrer geistigen Einschränkung begründet (pag. 760 und 775 f.). Die Vorinstanz hat zunächst zu- treffend festgehalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der zweite Vorfall durch die Privatklägerin ohne Realitätsbezug hätte geschildert werden können. Sie schliesst sich damit den überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerungen an (pag. 777). Dass die Aussagen der Privatklägerin auch Ungenauigkeiten enthalten, wurde durch die Gutachterin entsprechend berücksichtigt und vermag an der Schlussfolgerung nichts zu ändern. Auch die Bestreitungen des Beschuldigten las- sen nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zweifeln. Der Be- schuldigte hat ein erhebliches und offensichtliches Motiv, den Vorwurf zu bestrei- ten. Im Strafverfahren hat er denn auch – abhängig vom Verfahrensstand – jeweils nur so viel eingestanden, wie ihm nachgewiesen werden konnte (vgl. auch Aus- führungen der Vorinstanz, pag. 1042 f., S. 11 f. der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung). Dass er den zweiten Vorfall (mutmasslich) nach wie vor bestreitet, spricht daher nicht für seine Darstellung. Bei dieser Ausgangslage – der von der Privatklägerin beschriebene Vorfall hat so stattgefunden – ist lediglich noch zu prü- fen, ob es sich beim Täter um «G.________» und nicht um den Beschuldigten ge- handelt haben könnte. Diese Frage ist zu verneinen: Auch wenn die Privatklägerin wiederholt Bezug auf beide Vorfälle nahm und Parallelen zog, lässt sich doch bele- gen, dass sie in ihren Schilderungen zwischen den beiden Personen differenzierte (vgl. gutachterliche Ausführungen auf pag. 773 ff.). Zudem beschrieb sie im Zu- sammenhang mit der Schilderung des zweiten Vorfalls stets den Beschuldigten als 13 Täter (pag. 130 und 152). Nach Ansicht der Kammer kann eine Personenver- wechslung damit ausgeschlossen werden. Die Verteidigung macht weiter geltend, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Privat- klägerin gewehrt bzw. ihren Willen, den Analverkehr abzulehnen, für den Beschul- digten verständlich kundgetan hätte. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die entsprechende Willensäusserung der Privatklägerin – wie dies die Verteidigung geltend macht – nicht verstand. Dem Beschuldigten musste bereits aufgrund der vorbestehenden Situation bewusst gewesen sein, dass die Privatklä- gerin weitere sexuelle Kontakte mit ihm ablehnte. Unter diesen Umständen kann ein Missverständnis ausgeschlossen werden. Die Deutschkenntnisse des Beschul- digten waren zudem offensichtlich ausreichend, haben weder er noch die Privat- klägerin sprachliche Probleme geschildert. Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar an, die Privatklägerin habe beim ersten Vorfall «hör uf» gesagt, was er verstanden habe (vgl. Aussage der Privatklägerin, pag. 176, 158; Aussagen des Beschuldigten, pag. 100, 107, Z. 103 f.; pag. 108, Z. 134; pag. 973, Z. 10, und pag. 33 f.; pag. 975, Z. 32). Schliesslich rügt die Verteidigung, die vorinstanzlichen Feststellungen zur Möblie- rung des Zimmers seien willkürlich. In der Anklageschrift wird beschrieben, dass sich die Privatklägerin auf das sich neben dem Bett befindlichen Pult abgestützt habe, um etwas aufzuschreiben. Der Beschuldigte habe sich in der Folge von hin- ten genährt und sei anal in sie eingedrungen, obwohl die Privatklägerin ihren ge- genteiligen Willen geäussert habe (pag. 883). Die in der Anklage beschriebene Möblierung des Zimmers gründet auf den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (pag. 130, Z. 1533; pag. 152, Z. 1534). Die entsprechenden vor- instanzlichen Feststellungen sind damit begründet und nachvollziehbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich gefolgt werden kann und der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu gelten hat. 13. Rechtliche Würdigung 13.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht vor, gemäss angeklagtem und erstell- tem Sachverhalt sei keine Gewalt und damit keine Nötigungshandlung angewandt worden. Der Tatbestand sei entsprechend nicht erfüllt (pag. 1146). 13.2 Rechtliche Grundlagen sexuelle Nötigung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden (pag. 1052 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 13.3 Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 StGB). 14 Vorab kann wiederum auf die zutreffende und ausführliche vorinstanzliche Sub- sumtion verwiesen werden (pag. 1053 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung). Indem sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich nach der unmittelbar zuvor stattgefundenen Vergewaltigung der am Pult stehenden Privatklägerin von hinten genähert hat und trotz ihrer gegenteiligen Willensäusserung anal in sie eingedrun- gen ist, hat er an der Privatklägerin gegen ihren Willen direktvorsätzlich eine bei- schlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 StGB vollzogen. Fraglich und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Beschuldigte ein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestands eingesetzt hat und ob der Privatklägerin (weitere) Gegenwehr zuzu- muten war. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, befand sich die Privatklägerin inso- fern in einer ausweglosen Situation, als sich vor ihr das Pult und hinter ihr der Be- schuldigte befand. Sie war damit gefangen und hätte sich nur mit erheblicher kör- perlicher Gegenwehr aus dieser Situation befreien können, zumal der Beschuldigte ihr körperlich deutlich überlegen war. Der Beschuldigte hat seine körperliche Über- legenheit und die örtlich ausweglose Situation, in der sich die Privatklägerin befand, ausgenutzt. Er hat zudem im Wissen darum gehandelt, dass es der Privatklägerin bereits zuvor nicht gelang, sich gegen ihn zur Wehr zu setzen und sie entspre- chend aufgrund der Aussichtslosigkeit keinen weiteren erheblichen Widerstand mehr leisten würde. Es ist zutreffend, dass sich die Privatklägerin nicht mehr tat- kräftig zur Wehr gesetzt hat. Sie musste sich jedoch unter den gegebenen Um- ständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer Einschränkung nach Ansicht der Kammer der Einwirkung nicht weiter entgegenstellen (vgl. insbe- sondere auch Ausführungen zur Gegenwehr unter E. III.10.3). Aus Erfahrung – sie wurde kurz zuvor vergewaltigt und der Beschuldigte hat sich mit Gewalt über ihre Gegenwehr hinweggesetzt – wusste sie, dass weiterer Widerstand sinnlos wäre. Ihr war damit aufgrund des vorangegangenen Übergriffs, ihrer körperlichen Unter- legenheit und ihrer persönlichen geistigen Fähigkeiten keine Gegenwehr zumutbar. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte wie dargelegt wissentlich und willentlich und damit di- rektvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der sexu- ellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 14. Allgemeines Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung und der Asperation kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1054 f., S. 23 f. der vorin- stanzlichen Entscheidbegründung). 15 15. Einsatzstrafe Vergewaltigung 15.1 Strafrahmen und Strafart Der Tatbestand der Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren geahndet (Art. 190 Abs. 1 StGB). Von Gesetzes wegen kommt daher nur eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht. 15.2 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat das geschützte Rechtsgut – die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin – verletzt. Er hat den Geschlechtsverkehr mit ihr nicht abgebro- chen, obwohl die Privatklägerin unter Schmerzen litt und ihn hierzu aufforderte. Der Beschuldigte hat sich tatkräftig über den Wunsch der Privatklägerin hinweggesetzt, sie mit seinem Gewicht fixiert und an der Hand festgehalten, um so den Ge- schlechtsverkehr gegen ihren Willen weiterführen zu können. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Zu berücksichti- gen ist weiter, dass die Privatklägerin vorerst zum Geschlechtsverkehr mit dem Be- schuldigten bereit war, und er während dem darauf folgenden erzwungenen Ge- schlechtsverkehr keine grosse Gewalt anwenden musste, um zum Ziel zu gelan- gen. Diese Umstände, welche es dem Beschuldigte leicht machten, die Tat auszu- führen, sind insbesondere auch auf die geistige Einschränkung der Privatklägerin zurückzuführen, welcher es aufgrund ihrer persönlichen Situation eben gerade nicht möglich war, sich stärker zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Privatklägerin durch den Vorfall traumatisiert wurde, jedoch schwierig abzuschätzen sei, wie sich der Vorfall längerfristig auf den seelischen Zustand der Privatklägerin auswirken wird. Dass die Mutter der Privatklägerin keine allzu grossen Veränderungen festge- stellt hatte, ist erfreulich und weist darauf hin, dass die Traumatisierung – soweit bis jetzt feststellbar – nicht allzu gross bzw. langanhaltend sein dürfte (vgl. hierzu pag. 1055 f., S. 24 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten und des weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. 15.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was als tatbestandsimmanent zu werten ist. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe und der möglichen Deliktvarianten geht die Kammer von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten aus. 16. Asperation sexuelle Nötigung 16.1 Strafrahmen und Strafart Die sexuelle Nötigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). 16 Der Beschuldigte ist nicht geständig und einsichtig. Auch wenn der Beschuldigte kaum körperliche Gewalt angewandt hat, handelt es sich doch um eine schwerwie- gende sexuelle Handlung (Analverkehr), welche er gegen den Willen der Privatklä- gerin ausführte. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen kommt vorliegend daher als angemessene Strafart einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. 16.2 Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Übergriff unmittelbar nach der Vergewaltigung stattfand, der Beschuldigte die Privatklägerin praktisch überrumpel- te und er mit seinem Vorgehen eine doch erhebliche Dreistigkeit zeigte. Diese Vor- gehensweise begründet jedoch u.a. die tatbestandsmässige Nötigung bzw. stellt ein Element des Nötigungsmittels dar und wirkt sich daher als tatbestandsmässige Handlung nicht verschuldenserhöhend aus. Die vorgenommene sexuelle Handlung (Analverkehr) wiegt schwer, auch wenn das Vorgehen des Beschuldigten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausging und er keinen nennenswerten Wider- stand zu überwinden hatte. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen und mögliche De- liktsvarianten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 16.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte wie festgestellt direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Willen der Pri- vatklägerin zu respektieren. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu wer- ten und es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Da die gegen den Willen vorgenommene Handlung (Analverkehr) bezüglich ihres Unrechtsgehalts einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB gleichgestellt ist (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz pag. 1056 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung), erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, aspe- riert von 8 Monaten, als verschuldensangemessen. Vorliegend gilt jedoch das Ver- schlechterungsverbot, weswegen die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe nicht überschritten werden kann. 17. Täterkomponenten Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1057, S. 26 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nach Belgien ausgeschafft wurde und seither kein Kontakt mehr zu ihm besteht. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. 18. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und des geltenden Verschlechte- rungsverbots ist von einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszugehen. Es kommt von vornherein nur die Gewährung des bedingten Vollzugs in Betracht. Die ausge- standene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 318 Tagen ist an die ausgespro- chene Freiheitsstrafe anzurechnen. 17 VI. Zivilpunkt 19. Schadenersatz und Genugtuung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden (pag. 1058 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘500.00 und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 8‘000.00 an die Privatklägerin verurteilt. VII. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschuldigte wird vollumfänglich schul- dig erklärt – sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschul- digten aufzuerlegen. Diese betragen insgesamt CHF 33‘376.05. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Fürsprecher B.________ Das erstinstanzlich geltend gemachte Honorar von Fürsprecher B.________ wird gerade noch als angemessen beurteilt (pag. 994 ff.). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 18‘972.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Für- sprecher B.________ die Differenz von CHF 4‘320.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 48 Stunden und ein volles Honorar von CHF 13‘232.75 geltend, was als zu hoch erachtet wird (pag. 1206 ff.). Die Honorarnote enthält Aufwendungen, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vorgenommen wurden und im We- sentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen. Dementsprechend ist die Honorarnote im Jahr 2018 um zwei Stunden zu kürzen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘216.55. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Für- sprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und 18 dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘477.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Rechtsanwältin D.________ Die Privatklägerin ist amtlich vertreten, entsprechend ist das amtliche Honorar von Rechtsanwältin D.________ zu bestimmen. Die erstinstanzlich eingereichte Hono- rarnote wird als angemessen erachtet (pag. 1007). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Vertretung der Privatklägerin mit CHF 9‘834.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsan- wältin D.________ die Differenz von CHF 2‘322.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren Aufwendungen im Umfang von 40 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 1215 ff.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Vertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8‘741.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsan- wältin D.________ die Differenz von CHF 2‘216.95 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 22. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 23. Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 465.75 (bestehend aus CHF 150.00 und Euro 300.00) wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). 19 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 21. Oktober 2016 ist inso- fern in Rechtskraft erwachsen, als: das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich begangen am 17.11.2015 in E.________ und 19.11.2015 in Thun (mehrfach) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 19.11.2015 in Thun z.N.v. C.________ ; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 19.11.2015 in Thun z.N.v. C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 318 Tagen werden im Umfang von 318 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jah- re festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33‘376.05; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 20 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verur- teilt: 1. zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________; 2. zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung an die Zivilklägerin C.________. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 80.00 200.00 CHF 16'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'474.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'474.80 CHF 1'398.00 Auslagen ohne MWST CHF 100.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'972.80 volles Honorar 80 250.00 CHF 20'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'474.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'474.80 CHF 1'718.00 Auslagen ohne MWSt CHF 100.00 Total CHF 23'292.80 nachforderbarer Betrag CHF 4'320.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18‘972.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 4‘320.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz 21 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.00 200.00 CHF 800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 138.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 938.60 CHF 75.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'013.70 volles Honorar CHF 1'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 138.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'138.60 CHF 91.10 Auslagen ohne MWSt CHF Total CHF 1'229.70 nachforderbarer Betrag CHF 216.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.00 200.00 CHF 8'400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 144.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'544.90 CHF 657.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'202.85 volles Honorar CHF 10'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 144.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'644.90 CHF 819.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'464.55 nachforderbarer Betrag CHF 2'261.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10‘216.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2‘477.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanz- lichen Verfahren wie folgt bestimmt: 22 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.00 200.00 CHF 8'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 505.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'105.70 CHF 728.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'834.15 volles Honorar 43 250.00 CHF 10'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 505.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'255.70 CHF 900.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'156.15 nachforderbarer Betrag CHF 2'322.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 9‘834.15. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 2‘322.00 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 33.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'233.50 CHF 98.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'332.20 volles Honorar CHF 1'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 46.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'546.10 CHF 123.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'669.80 nachforderbarer Betrag CHF 337.60 23 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 79.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'879.70 CHF 529.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'409.45 volles Honorar CHF 8'500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 124.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'624.70 CHF 664.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'288.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'879.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 8‘741.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 2‘216.95 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 465.75 (bestehend aus CHF 150.00 und Euro 300.00) wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). VII. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 24 - der Beiständin der Straf- und Zivilklägerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Migrationsbehörde des Kantons Bern (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu- sammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) Bern, 29. März 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 25