des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen bzw. festgestellt am 3. September 2015 um ca. 04:40 Uhr auf der Autobahn A8 in Spiez (Richtung Interlaken) und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 91 Abs. 2 SVG 2 Abs. 1 VRV 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 2 Abs. 2 StGB sowie 34, 42 Abs. 1 u. 4, 44 Abs. 1, 47 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend total CHF 11‘040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.