Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigten sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘220.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: