15 CHF 230.00. Dabei resultiert eine Verbindungsbusse von CHF 2‘760.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall von schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird in Anwendung vom Art. 106 aStGB auf 12 Tage festgelegt. Die bedingte Geldstrafe beläuft sich sodann auf 48 Tagessätze zu CHF 230.00, d.h. total CHF 11‘040.00.