22. Verbindungsbusse Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Es wird wiederum auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 191, S. 14 der Urteilsbegründung). Im Umfang eines Fünftels wird die verschuldensangemessene Strafe von 60 Strafeinheiten als Busse ausgesprochen. Dies sind 12 Tagessätze in der Höhe von