21. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 190, S. 13 der Urteilsbegründung). Für den Beschuldigten liegt keine schlechte Legalprognose vor. Ihm ist der bedingte Strafvollzug daher zu gewähren. Die Probezeit ist in Anwendung vom Art. 44 Abs. 1 aStGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.