34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte weigerte sich, im Berufungsverfahren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. Es wird daher auf die im Tatzeitpunkt gemachten Angaben abgestellt. Der Beschuldigte verdiente als Wirtschaftsinformatiker netto und inklusive Anteil am 13. Monatslohn CHF 10‘000.00 pro Monat (pag. 14). Dies führt zu einem Tagessatz von CHF 230.00 (vgl. Berechnung der Vorinstanz, pag. 190 sowie Berechnungsformular der Staatsanwaltschaft, pag. 16).