20. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Strafeinheiten für verschuldensangemessen. Wie bereits erwähnt, ist die Strafart der Geldstrafe zu wählen (vgl. oben Ziff. IV. 17.). Ein Teil dieser Geldstrafe wird als Verbindungsbusse auszusprechen sein (vgl. unten Ziff. IV.22.). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes bei einer Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).