14 gemäss Code-Tabelle zum ADMAS-Registerauszug würde auch eine Alkoholabhängigkeit fallen. Der Beschuldigte machte dazu keine Angaben. Es besteht für die Kammer immerhin Anlass zur Annahme, dass der Beschuldigte bereits einmal mit einer Suchtproblematik zu kämpfen hatte. Da aber nichts Genaueres bekannt ist und es sich um einen vorsorglichen Ausweisentzug handelte, der schon längere Zeit zurückliegt, wirken sich die ADMAS-Einträge neutral auf die Strafe aus.