Die hohe Gefährlichkeit, die von der Fahrt des Beschuldigten ausging, manifestierte sich im ungebremsten heftigen Aufprall des Beschuldigten mit seinem Fahrzeug am Anpralldämpfer der physischen Nase. Es ist von Glück zu reden, dass auf dieser Fahrt keine Drittpersonen zu Schaden kamen und der Beschuldigte sich selbst keine schweren Verletzungen zuzog. Die Kombination von Gründen der Fahrunfähigkeit, die lange Fahrstrecke und der Unfall führen im Vergleich mit dem «Norm-Sachverhalt» der VBRS-Richtlinien zu einem wesentlich erhöhten objektiven Tatverschulden. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.