In Bezug auf diesen «Norm-Sachverhalt» sehen die Richtlinien für Fahren mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ab 0,8 Promille 12 Strafeinheiten, ab 1,2 Promille 25 Strafeinheiten und ab 1,5 Promille 35 Strafeinheiten vor. Bei wesentlichem Abweichen des Verschuldens vom «Norm-Sachverhalt» sollte die Strafe aber entsprechend angepasst werden (S. 16).