Zur Orientierung bei der Strafzumessung dienen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS). Entgegen der Vorinstanz sind diese Richtlinien nicht in ihrer aktuellen Fassung vom 1. Juli 2017, sondern in der zum Tatzeitpunkt geltenden günstigeren Fassung vom 1. Juli 2015 zu berücksichtigen. Die Richtlinien gehen von einem «Norm-Sachverhalt» aus (S. 16): Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ).