13 Ein Verstoss gegen Art. 91 Abs. 2 SVG ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. In Achtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist vorliegend für einen Ersttäter die mildere Strafart der Geldstrafe zu wählen. Diese beträgt maximal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Zur Orientierung bei der Strafzumessung dienen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS).