17. Allgemeines, Strafrahmen und Strafart Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 188 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Der Strafschärfungsgrund von Art. 49 Abs. 1 aStGB gelangt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zur Anwendung, da nur ein Straftatbestand erfüllt wurde (vgl. oben Ziff. III.15.).