Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Es ist bereits an dieser Stelle vorweg zu nehmen, dass die von Kammer ausgesprochene Geldstrafe unter 180 Tagessätzen liegt. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden.