In der Lehre war daher insbesondere JEANNERET der Ansicht, dass zwischen Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 91 aSVG echte Konkurrenz bestehe, wenn Alkohol und ein anderer Grund gleichzeitig gegeben seien. Er begründete dies mit dem Willen des Gesetzgebers, der zwei verschiedene Kategorien von Fahrunfähigkeiten geschaffen habe, nämlich die Trunkenheit einerseits und die anderen Gründe andererseits (JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR] du 19 décembre 1958,