AS 2002 2767, 2004 2849) unterschied sich vom hier anwendbaren Art. 91 SVG. Während Fahren in angetrunkenem Zustand (mit einfacher und qualifizierter Blutalkoholkonzentration) nach Abs. 1 geahndet wurde, regelte Abs. 2 die Bestrafung bei Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen. In der Lehre war daher insbesondere JEANNERET der Ansicht, dass zwischen Abs. 1 und Abs. 2 von Art. 91 aSVG echte Konkurrenz bestehe, wenn Alkohol und ein anderer Grund gleichzeitig gegeben seien.