Er fasste den (einzigen) Willensentschluss, in seinem Zustand (alkoholisiert und übermüdet) ein Fahrzeug zu führen und hat damit eine Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen. Es handelt sich nicht um zwei Fahrunfähigkeiten, sondern um ein und denselben Zustand, der jedoch aus zwei verschiedenen Gründen bzw. aus deren Kombination entstand. Der systematische Aufbau des früheren Art. 91 aSVG (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2013; AS 2002 2767, 2004 2849) unterschied sich vom hier anwendbaren Art.