15. Konkurrenz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für mehrfaches Fahren im fahrunfähigen Zustand schuldig, ohne sich konkret zur Frage der Konkurrenz zwischen Art. 91 Abs. 2 Bst. a und Bst. b SVG zu äussern. Art. 91 Abs. 2 SVG sieht zwei Tatbestandsvarianten vor, die vorliegend beide erfüllt wurden. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit des Beschuldigten vor. Er fasste den (einzigen) Willensentschluss, in seinem Zustand (alkoholisiert und übermüdet) ein Fahrzeug zu führen und hat damit eine Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen.