Es liegt vorsätzliches Handeln vor, womit der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist. Ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag, kann offenbleiben. Denn diese war in jedem Fall klar vermeidbar und die Tat, d.h. das Fahren in fahrunfähigem Zustand, war voraussehbar. Beim Beschuldigten wird daher volle Schuldfähigkeit angenommen.