Es war ihm folglich bereits zu Beginn des Abends bewusst, dass er sein Auto benutzen würde, um nach Hause zu gelangen. Er wusste sowohl von seinem erheblichen Alkoholkonsum als auch von seiner langen Wachphase und muss die daraus entstandenen körperlichen Symptome erkannt haben. Als der Beschuldigte trotz seines vorgängigen erheblichen Alkoholkonsums und seiner Müdigkeit sein Fahrzeug bestieg und losfuhr, tat er dies im Wissen um seinen fahrunfähigen Zustand. Es liegt vorsätzliches Handeln vor, womit der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist.