Er war in Kombination mit seiner Angetrunkenheit auch in einem übermüdeten Zustand. Er verfügte folglich nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeuges. Er war fahrunfähig. Der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist ebenfalls erfüllt. Subjektiv hatte der Beschuldigte Kenntnis von seinem langen Nachhauseweg und dem fehlendem Angebot von öffentlichen Verkehrsmitteln in der Nacht. Er hatte sich offenbar mit seinem Auto nach Frutigen begeben. Es war ihm folglich bereits zu Beginn des Abends bewusst, dass er sein Auto benutzen würde, um nach Hause zu gelangen.