Wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Bst. a) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und eine Motorfahrzeug führt (Bst. b) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 SVG). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, oder Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Die Fahrunfähigkeit kann die Schuldfähigkeit vermindern oder ganz aufheben (vgl. Art. 19 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung [aStGB; vgl. unten Ziff.