13. Rechtliche Grundlagen Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Zu ergänzen sind die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 184 f.; S. 7 f. der Urteilsbegründung) mit Folgendem: