Hinzu kommen die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Polizei, deren Feststellungen im Rapport und die Aussagen der Zeugin. Sowohl die Müdigkeit als auch die Alkoholisierung mussten dem Beschuldigten bewusst sein. Die sich daraus ergebende Fahrunfähigkeit des Beschuldigten ist als beweismässig erstellt zu erachten. III. Rechtliche Würdigung