10 Aussagen der Zeugin sowie der gesamten Unfallumstände muss – selbst unter Einbezug einer grossen Sicherheitsmarge – eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 0,8 Promille aufwies. Für das Bestehen einer Übermüdung ist bereits die Uhrzeit des Unfalles ein Indiz. Hinzu kommen die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Polizei, deren Feststellungen im Rapport und die Aussagen der Zeugin.