Die Indizien, dass der von der Polizei festgestellte Zustand des Beschuldigten Ursache und nicht Folge des Unfalls war, überwiegen bei Weitem. Im Übrigen liesse sich gerade der von der Polizei festgestellte Alkoholgeruch nicht mit einer Unfallfolge begründen. Aufgrund der herrschenden Verhältnisse findet sich keine plausible Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte in fahrfähigem Zustand ungebremst eine solche Kollision (Selbstunfall) verursacht hätte. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht auf der Strecke seines direkten Nachhausewegs nach Interlaken unterwegs war und er sich dies nicht erklären konnte (oder wollte), spricht für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit.