Eine ärztliche Diagnose insbesondere von einer geistigen Beeinträchtigung des Beschuldigten durch den Unfall ist nicht aktenkundig. Die beim Beschuldigten festgestellten Symptome stehen in Einklang mit einer Alkoholisierung und Übermündung. Gewisse Symptome wären möglicherweise, wie die Verteidigung vorbringt, auch mit einem Schleudertrauma – das jedoch eine Langzeitfolge eines solchen Unfalls darstellt – oder einer Gehirnerschütterung vereinbar. Wie erwähnt, liegen jedoch keine solchen ärztlichen Feststellungen vor. Die Indizien, dass der von der Polizei festgestellte Zustand des Beschuldigten Ursache und nicht Folge des Unfalls war, überwiegen bei Weitem.