Er entschied sich jedoch für eine Aussageverweigerung. Es wird daher auf seine Angaben gegenüber der Polizei abgestellt. Entgegen der Behauptung der Verteidigung bestehen keine Hinweise darauf, dass das (Aussage-) Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall einzig auf dessen durch den Unfall verursachten Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Leichte Verletzungen des Beschuldigten in Form von Nackenschmerzen und kleine Schürfwunden wurden zwar von der Polizei protokolliert (pag. 6) und gemäss der Zeugin klagte er über Schulterschmerzen (pag. 161). Eine ärztliche Diagnose insbesondere von einer geistigen Beeinträchtigung des Beschuldigten durch den Unfall ist nicht aktenkundig.