Gemäss Polizeiprotokoll vom 3. September 2015 wirkte der Beschuldigte nach dem Unfall schläfrig, apathisch, roch nach Alkohol, hatte einen schwankenden Gang, reagierte langsam und sprach lallend (pag. 9). Die Zeugin bestätigte diese Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 160 f.). Die um 05:13 Uhr, d.h. nach der Autofahrt des Beschuldigten, durchgeführte Atemalkoholprobe ergab einen Messwert von 1,48 Promille. Wären die Feststellungen der Polizei in ihrem Rapport oder die Aussagen der Zeugin falsch gewesen, so hätte der Beschuldigte mehrfach die Möglichkeit gehabt, diese richtig zu stellen. Er entschied sich jedoch für eine Aussageverweigerung.