Der Wert darf hingegen im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung als (gewichtiges) Indiz gewertet werden. Dabei ist bezüglich des Promillewerts in Achtung des Grundsatzes in dubio pro reo eine erhebliche Sicherheitsmarge zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen. 12.4 Würdigung der verwertbaren Beweismittel Wie für die Vorinstanz ergeben die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugin und die Umstände auch für die Kammer ein stimmiges Gesamtbild. Der Beschuldigte